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Finanzielle Förderung für ein Fernstudium
 

Bis auf wenige Ausnahmen ist die Aufnahme eines Fernstudiums immer auch mit nicht unerheblichen Ausgaben verbunden. Da ein Fernstudium in den meisten Fällen berufsbegleitend absolviert wird, spielen zudem viele mit dem Gedanken, die Arbeitszeit zumindest für die Dauer des Fernstudiums zu reduzieren, was eine weitere Belastung des angegriffenen Geldbeutels nach sich zöge. Deshalb stellt sich bei vielen Interessenten schon in der Findungsphase die Frage, ob und wie man die finanzielle Belastung, die durch ein Fernstudium entsteht, verringern kann oder ob es stattliche Kompensationsleistungen gibt, die man als Fernstudent in Anspruch nehmen kann. 
 
Absetzbarkeit eines Fernstudiums
 
Für Arbeitnehmer mit steuerpflichtigem Einkommen besteht zunächst einmal die grundsätzliche Möglichkeit, das Fernstudium zumindest teilweise von der Steuer abzusetzen. Das Einkommenssteuergesetz sieht dafür als abzugsfähige Kosten die sogenannten Werbungskosten vor. Werbungskosten sind Kosten, die einem Arbeitnehmer entstehen, um für sich selbst zu werben, um den Ausdruck mal etwas vereinfacht zu erklären. Dazu gehören insbesondere Kosten für die eigene Weiterbildung, da diese natürlich die Chancen für das eigene berufliche Weiterkommen erhöht. Vorraussetzung für die Absetzbarkeit der Kosten für ein Fernstudium als Werbungskosten ist allerdings, dass man nachweisen kann, dass das gewählte Fernstudium tatsächlich die eigenen Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht. Auch wenn dies in den einzelnen Fällen nicht immer ganz einfach klingt, sollte es aber dennoch nicht unmöglich sein, einen Bezug vom Fernstudium zur eigenen Berufswelt herzustellen. Wenn beispielsweise ein Fachinformatiker einen C++-Fernkurs belegt oder ein Informatik-Fernstudium, wird die Nähe und Relevanz vom Finanzbeamten sicher nicht angezweifelt. Wenn dieser Fachinformatiker allerdings ein Fernstudium als Tiefbauer anstrebt, dann hat er sicher Erklärungsbedarf und muss dieses Fernstudium mit hoher Wahrscheinlichkeit als Privatvergnügen gänzlich aus eigener Tasche zahlen. Neben den reinen Gebühren für das Fernstudium sind auch Anschaffungen, die nachweislich mit diesem zusammenhängen, unter Umständen bei der Steuererklärung absetzbar. Dazu gehören beispielsweise – ja nach Art des Fernstudiums – Literatur, aber auch Arbeitsgeräte bis hin zum Computer. Allerdings wird hier stark darauf geachtet, dass die Privatnutzung nicht überwiegt. Bevor man also auf Einkaufstour geht, sollte man darüber nachdenken, ob die Kosten tatsächlich aufgrund des Fernstudiums entstehen. In den meisten Fällen unproblematisch ist die Absetzbarkeiten von Fahrten zu Präsenzveranstaltungen, die Bestandteil des Fernstudiums sind. Auch die Fahrten zu gebildeten Lerngruppen können mit etwas Glück und gnädiger Auslegung des Finanzbeamten als Kosten betrachtet werden, die mit dem Fernstudium in Zusammenhang stehen und daher absetzbar sind. Bei der Absetzbarkeit der Kosten für ein Fernstudium ist außerdem darauf zu achten, dass es gewisse Höchstbeträge und Freibeträge gibt. So kommen die Kosten eines günstigen Fernstudiums unter Umständen gar nicht zum Tragen, da die relativ hohe Werbungskostenpauschale, die in den normalen Steuersatz bereits eingerechnet ist, bereits höher ist. Klarheit schafft in jedem Fall ein Gang zum Steuerberater, der einen beraten kann, was man vor der Aufnahme eines Fernstudiums beachten sollte. 
 
Meister-Bafög für Fernstudium
 
Grundsätzlich stehen einem Fernstudenten während des Fernstudiums die gleichen Leistungen zu, die auch dem Präsenzschüler gewährt werden. So ist es beispielsweise vielen Fernstudenten nicht bekannt, dass das sogenannte Meister-Bafög auch im Fernstudium zum Tragen kommt. Wer sich neben dem Beruf per Fernunterricht auf eine IHK-Prüfung oder eine andere staatliche oder öffentlich-rechtliche Prüfung vorbereiten möchte, sollte immer auch prüfen, ob er oder sie Meister-BAföG beantragen kann. Es besteht aus zwei Förderanteilen –Zum einen kommt den Fernstudierenden eine Rückzahlung von 30,5 Prozent der Studiengebühren zugute, zum anderen haben sie das Anrecht auf ein Bankdarlehen. Die Rückzahlung des Kredits bleibt in den ersten zwei Jahren nach Abschluss der Weiterbildung zins- und tilgungsfrei. Danach stehen dem Fernlerner sechs weitere Jahre zur Verfügung, um den Betrag auszugleichen. Existenzgründern wird das Darlehen bis zu 66 Prozent erlassen.
Da es weder Alters-, Einkommens- noch Vermögensgrenzen gibt, sollten Interessenten sich auf jeden Fall vor Aufnahme des Fernstudiums beim Anbieter erkundigen, ob diese Förderung für das gewählte Fernstudium in Frage kommt.